Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 26

§ 26 – Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein. (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

Kurz erklärt

  • Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
  • Der Erlaubnisschein erlaubt den Erwerb und Besitz von wesentlichen Teilen von Schusswaffen.
  • Die Erlaubnis ist maximal drei Jahre gültig und kann auf bestimmte Schusswaffen und Teile beschränkt werden.
  • Personen, die Schusswaffen für Tests oder ähnliche Zwecke erhalten, können eine unbeschränkte Erlaubnis erhalten.
  • Die Erlaubnis umfasst nur nichtgewerbsmäßige Tätigkeiten.